Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage
Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu gegründet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (Klägerin).
Ein Gesellschafter hatte bei seiner ursprünglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994.
Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG übernommen. Mit Wirkung zum 28.02.2010 übertrugen zunächst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch übrig gebliebenen Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994.
Hierfür erhielt er die bestehende Rückdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 Euro. Daraufhin löste die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz sowie den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit Wirkung zum 21.01.2016 veräußerte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der Klägerin wurde.
Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde Berücksichtigung des Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und änderte die Bescheide entsprechend.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht (Az. 6 K 343/21 K,G,F).
Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in Höhe von 184.914 Euro zu erhöhen sei.
Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter für einen Anspruch in Höhe von 184.914 Euro einen Wert in Höhe von nur 62.059 Euro akzeptieren würde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, lässt sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteilsübertragung erklären. Insofern sei von einer mangelnden Fremdüblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hätte sich nicht auf die für die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.
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