Neue Katalogzweckbetriebe
Last Updated on 24.03.2021 by Cathleen Ruschel
Zweckbetrieb werden unter bestimmten Voraussetzungen dem steuerlich begünstigten Bereich des gemeinnützigen Organisation zugerechnet. Der Katalog der Zweckbetriebe in 68 AO wurde erweitert. Neu aufgenommen wurden nun:
- Flüchtlingseinrichtungen: „Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ werden mit § 68 Nr. 1c AO als eigene Zweckbetriebe aufgenommen. Bisher waren Einrichtungen für Geflüchtete bereits nach § 66 AO. Durch die Neuregelung entfällt hier der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Geflüchteten.
- Fürsorge für psychisch und seelische Erkrankungen: Der Zweckbetriebsumfang für Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und körperbehinderte Menschen wird in § 68 Nr. 4 AO erweitert. In Zukunft ist auch die „Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen“ steuerlich begünstigt.