Abgabefristen für Steuererklärung nicht vergessen
Vor wenigen Tagen hat der Bundestag einen Regierungsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gebilligt. Ab 2018 soll demnach die gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärungen um 2 Monate verlängert werden. Auch die Sanktionen bei Fristüberschreitung werden neu geregelt. Für das Veranlagungsjahr 2015 gilt aber noch der aktuelle Rechtsstand, den wir hier erläutern möchten.
Grundlage für alle Fristen ist die Abgabenordnung, die grundsätzlich allen Einzelsteuergesetzen (z.B. Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, etc.) übergeordnet ist. Die dort vorgeschrieben Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärungen ist der 31.05. des Folgejahres.
Es gibt aber einige Besonderheiten, die diese Frist verlängern können. Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, die Steuererklärungen für Sie zu erstellen, so wird von der Finanzverwaltung eine Frist bis 31.12. des Folgejahres gewährt. Das ist also für 2015 der 31.12.2016. Für alle Steuerpflichtigen, die nicht durch einen Steuerberater vertreten werden, gilt die Frist 31.05., die aber mit einem Antrag verlängert werden kann. Hier muss man jedoch selbst tätig werden.
Die verlängerte Frist bis 31.12. ist allerdings auch eine feste Frist, die nur in sehr begründeten Ausnahmefällen verlängert werden kann. Die Finanzverwaltung in Thüringen handhabt das sehr streng. Eine weitere Verlängerung aus sehr persönlichen Gründen, z. B. Krankheit oder längere Abwesenheit, ist möglich. Die Finanzverwaltung hat sich auf Bundesebene darauf verständigt, dass zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Arbeitsablaufs Steuererklärungen auch vorfristig angefordert werden können. Das betrifft die Steuerpflichtigen, die durch einen Steuerberater betreut werden und so zunächst eine verlängerte Frist bis 31.12. des Folgejahres haben.
Die Auswahl der betroffenen Unternehmen und Steuerpflichtigen für die vorfristige Anforderung erfolgt in Thüringen nach dem Zufallsprinzip. Jedoch spielen in ca. der Hälfte der Fälle andere Kriterien, wie unterjährig gestellte Anträge auf Minderung der Vorauszahlungen, hohe Abschlusszahlungen in den Vorjahren oder wiederholte Fristüberschreitungen bei der Abgabe von Steuererklärungen eine Rolle.
Die Nichteinhaltung der Fristen wird auch entsprechend sanktioniert. Diese Maßnahmen sind ebenfalls in der Abgabenordnung geregelt. Für die verspätete Einreichung von Steuererklärungen können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Sie dürfen max. 10% der festzusetzenden Steuer, d.h. vor Berücksichtigung von Vorauszahlungen oder Abzugsbeträgen aus Lohn- oder Kapitalertragsteuer, betragen und 25.000 EUR nicht überschreiten. Der Bearbeiter im Finanzamt hat einen Ermessensspielraum und berücksichtigt dabei unter anderem, wie pünktlich die Steuererklärungen bisher eingereicht wurden. Erlassanträge sind möglich, laufen jedoch nicht selten ins Leere.
Wird die Steuererklärung trotz gewährter Fristverlängerung und mehrfacher Erinnerung nicht eingereicht, so droht das Finanzamt die Festsetzung von Zwangsgeld an. Die Höhe richtet sich auch hier nach der bereits eingetretenen Säumniszeit und dem Verhalten in den Jahren zuvor. Es darf 25.000 EUR nicht übersteigen. Geht die Steuererklärung in der dann noch gewährten kurzen Frist nicht in der Finanzverwaltung ein, wird das Finanzamt das Zwangsgeld auch festsetzen und einfordern. Es kann definitiv nicht erstattet werden. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann sogar eine Ersatzzwangshaft beantragt und durchgesetzt werden.
Alle Zwangsmaßnahmen sind immer erst anzudrohen und eine Frist zu setzen, in der die Verpflichtungen erfüllt werden können, um den „Zwang“ abzuwehren. Das Zwangsverfahren wird erst beendet, wenn die Verpflichtungen erfüllt werden.