Alle Jahre wieder….
bringt der Jahreswechsel zahlreiche Änderungen im Steuer- und Sozialrecht. Auch für 2017 gibt es Neuerungen, über die wir Sie informieren möchten, damit Sie auch 2017 mit uns gut durch das Steuerjahr kommen.
Ab dem 01.01.2017 erhöht sich der Grundfreibetrag von 8.652 Euro auf 8.820 Euro. Für Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag bis zu dem das Einkommen steuerfrei ist.
Familien dürfen sich über mehr Kindergeld freuen. Für das erste und zweite Kind werden kommendes Jahr 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für jedes weitere Kind 223 Euro gezahlt. Korrespondierend hierzu steigt der Kinderfreibetrag von derzeit 7.248 Euro auf 7.356 Euro. Sofern Sie beispielsweise Ihre Kinder unterstützen, für die Sie keinen Kinderfreibetrag erhalten, sind diese Unterhaltsleistungen 2017 bis 8.820 Euro absetzbar.
Rentenversicherungsbeiträge sind im kommenden Jahr mit höheren Beträgen absetzbar. Bis zu 23.362 Euro dürfen das Einkommen mindern. Im Gegenzug dazu sinkt der steuerfrei Anteil an der Rente für Neurentner die ab dem 01.01.2017 erstmalig eine Rente beziehen um zwei Prozent. Es bleiben nur noch 26 Prozent steuerfrei.
Die Umlage 1, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) erhoben wird, sinkt zum 1. Januar 2017 von 1,0 Prozent auf 0,9 Prozent. Der Erstattungssatz beträgt unverändert 80 Prozent. Auch der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt 2017 leicht auf 0,09 Prozent.
Für Spenden, die nach dem 01.01.2017 gemacht werden, braucht der Spendennachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Die Bescheinigung braucht dem Finanzamt nur noch auf Anforderung vorgelegt werden. Allerdings müssen Sie die Bescheinigungen jedoch mindestens bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahren.
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird voraussichtlich von 150 Euro auf 200 Euro steigen. Damit müssen Unternehmer in Rechnungen über 200 Euro umfangreiche Rechnungsangaben machen. Bis dahin genügt es, wenn aus der Rechnung der Name und die Adresse des Rechnungsausstellers, das Rechnungsdatum, Art und Menge der gelieferten Gegenstände sowie Entgelt und Steuersatz erkennbar sind.
Neben diesen Änderungen gibt es noch eine Vielzahl weiterer Steuerrechtsänderungen, bei denen wir Sie gerne mandatsbezogen individuell beraten.
Auch im kommenden Jahr werden wir Ihnen wie gewohnt gern zur Seite stehen und mit Ihnen die Herausforderungen 2017 meistern.