Aufwendungen für Geburtstagsfeier im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind im Allgemeinen nicht als Werbungskosten abziehbar, denn sie sind meist auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise beruflich veranlasst sein, wenn die Feier in erster Linie der Pflege des Betriebsklimas oder dem Dank an die Belegschaft dient, so der Bundesfinanzhof.
Ob das der Fall ist, muss immer anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Im Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof diese Kriterien zur Beurteilung herangezogen:
- Neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden waren ausschließlich sämtliche Mitarbeiter eingeladen.
- Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden. Er hat sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt.
- Die Kosten pro Teilnehmer waren mit 35 € maßvoll.
- Der Arbeitgeber hat gebilligt, dass die Feier in seinen Räumen abgehalten wurde.
- Teilweise fand die Feier während der Arbeitszeit statt.
- Sie hatte keinen repräsentativen, sondern eher einen rustikalen Charakter. Das schloss der BFH daraus, dass die Gäste teilweise in ihrer Arbeitskleidung erschienen.
- Es waren keine Geschäftspartner, Vertreter des öffentlichen Lebens, der Kommune oder der Medien eingeladen.
Dass der Kläger selbst eingeladen hatte und nicht der Arbeitgeber, spielte für das Urteil keine Rolle.
Tipp: Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten auf 70 % kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.