Besteuerung betrieblicher Veranstaltungen
Zu den Aufwendungen für betriebliche Veranstaltungen gehören zahlreiche Einzelpositionen, z.B. Speisen, Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten, Geschenke, Rahmenprogramm etc.
Einordnung der Aufwendungen
Für den Betriebsausgabenabzug sind Aufwendungen aufzuteilen in
- Geschenke
- Bewirtungsaufwendungen und
- Sonstige (unbeschränkt abziehbare) Betriebsausgaben.
Geschenke
Betrieblich veranlasst Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind abziehbar, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten je Empfänger und Wirtschaftsjahr 35,00 € (inklusive Pauschal-Einkommensteer) nicht überschreiten.
Geschenke an den Unternehmer stellen Entnahmen dar.
Bewirtung
Zu unterscheiden sind:
Geschäftlich veranlasste Bewirtungen: es nehmen überwiegend betriebsfremde Personen teil. Abzugsbeschränkung auf 70%, keine Betriebseinnahme beim Bewirtenden.
Nicht-geschäftlich, d.h. allgemein betrieblich veranlasst Bewirtungen: es nehmen überwiegend eigene Arbeitnehmer (und Begleitpersonen) teil; keine Abzugsbeschränkung.
Sonstige Betriebsausgaben
Nicht eindeutig zuordenbare Aufwendungen wie z.B. Werbung, Musik, Saalmiete, Organisationskosten der Veranstaltung sind unbeschränkt abziehbar. Beim Geschäftspartner liegen keine Betriebseinnahmen vor.
Besteuerung betrieblicher Veranstaltungen – Lohnsteuer
Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich von betrieblichen Veranstaltungen können zu Arbeitslohn führen.
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Begleitperson anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind steuerfreier Arbeitslohn, soweit sie den Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmende Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils offen steht.
Der Freibetrag gilt für zwei Veranstaltungen jährlich und beträgt 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer.
Nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können die beiden Veranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, individuell (!) für jeden betroffene Arbeitnehmer ausgewählt werden.
Pauschalversteuerung
Der den Freibetrag übersteigenden Wert der Zuwendung kann vom Arbeitgeber mit 25% pauschal lohnversteuert werden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dies gilt auch für „nicht-übliche“ Zuwendungen wie z.B. Geschenke im Wert von mehr als 60 EUR; diese gehören zu den maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung:
Andere Veranstaltungen
Für Sachzuwendung anlässlich anderer Veranstaltungen gelten die allgemeinen Regeln zu
- 44 EUR-Freigrenze (§ 8 2 S. 11 EStG)
- Incentive-Reisen und
- Pauschalversteuerung nach § 37b EStG