Direktversicherungsauszahlungen und freiwillige Krankenversicherung
Bei Personen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und Auszahlungen aus einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung erhalten, stellt sich die Frage, welchen Einfluss diese Auszahlungen auf die Höhe der abzuführenden Beiträge zur Krankenversicherung haben. Hierzu hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zwei interessante Entscheidungen gefällt:
In dem ersten Verfahren stellte das Gericht fest, dass die Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung auch insoweit in die Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung einzubeziehen ist, als sie auf eigenen Beiträgen des Versicherten nach dem Ende der Beschäftigung beruhen.
In dem zweiten Verfahren entschied das Gericht, dass die Auszahlung aus einer Direktversicherung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn die Prämien zur Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung aus einer vom Arbeitgeber gewährten Abfindung gezahlt wurden.