Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Höhe einer außergewöhnlichen Belastung
Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zu 8.004 € als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuermindernd abgezogen werden. Hat der Unterhaltsverpflichtete für die unterhaltene Person Krankenversicherungs‑ und Pflegeversicherungs‑Beiträge aufgewandt, erhöht sich der Höchstbetrag von 8.004 € entsprechend um diese geleisteten Beiträge. Die Erhöhung tritt allerdings nur dann ein, wenn die Beiträge nicht schon als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind (keine Doppelberücksichtigung). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Betrag um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind gesondert zu berücksichtigen. Die Höhe der Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person ist nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung mindert das Sächsische Finanzgericht die gegenzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten noch zusätzlich um dessen Beiträge zur gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.