Keine Grundsteuerbefreiung von Ferienwohnungen eines gemeinnützigen Vereins
Ferienhäuser eines gemeinnützigen Vereins sind als Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne anzusehen und unterliegen der Grundsteuer. Zwar sind gemeinnützige Vereine von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz dem Verein gehört und von ihm selbst oder einem anderen begünstigten Träger genutzt wird. Für Wohnungen gilt diese Befreiung aber nicht. Sie sind stets grundsteuerpflichtig, auch wenn sie zu gemeinnützigen Zwecken genutzt werden.
Die im Jahr 1960 errichteten Ferienwohnungen eines gemeinnützigen Vereins wurden zunächst nicht bewertet, weil die Finanzverwaltung davon ausgegangen war, dass keine Grundsteuerpflicht bestand. Nach Überprüfung der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, dass die Befreiung nicht mehr zu gewähren sei. Das Finanzamt stellte auf den 1. Januar 2012 Einheitswerte fest, auf deren Grundlage sodann Grundsteuer erhoben wurde.
Das Finanzgericht Münster bestätigte die Erhebung der Grundsteuer. Eine Steuerbefreiung greife nicht, weil die Ferienhäuser Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne seien.