Kindergeldanspruch für im Ausland studierende Kinder
Für ein Kind, das im Ausland studiert, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es seinen Inlandswohnsitz beibehält. Davon ist auszugehen, wenn es den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. Dabei ist die ausbildungsfreie Zeit nicht zwingend identisch mit der vorlesungsfreien Zeit. Wenn das Kind in den Semesterferien im Ausland an ausbildungsbegleitenden Maßnahmen, wie z. B. Nutzung von Einrichtungen der Hochschule teilnimmt oder sich durch Teilnahme an Seminar- oder Hausarbeiten auf Prüfungen vorbereitet, zählen diese Zeiten ebenfalls zur Ausbildung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)