Mehrgewinn aus nicht abziehbaren Bestechungsgeldern wird allen Gesellschaftern gemäß Gewinnverteilungsschlüssel zugerechnet

Wird bei einer Personengesellschaft nachträglich ein Mehrgewinn festgestellt, ist dieser grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Dieses gilt auch für Bestechungsgelder, die nachträglich entdeckt und nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, oder Teile des Bestechungsgelds, die an den Bestechenden zurückgeflossen sind. Dabei ist unerheblich, dass ein Gesellschafter die Bestechungsgelder ohne Wissen seines Mitgesellschafters gezahlt hatte. Eine alleinige Zurechnung beim bestechenden Gesellschafter kommt nur in Betracht, wenn der unwissende Mitgesellschafter gegen diesen keine Ersatzansprüche, z. B. wegen Vermögenslosigkeit, geltend machen konnte. Unterlässt er die Geltendmachung, obwohl kein Hinderungsgrund beim Bestechenden besteht, bleibt es bei der Zurechnung gemäß Gewinnverteilungsschlüssel.

(Quelle: Urteil des Thüringer Finanzgerichts)

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