Mitwirkungspflicht bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse

Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den einlegenden Unternehmer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat nachzuweisen, welchen Ursprung der eingelegte Betrag hat. Bleibt die Herkunft unklar, kann die ungeklärte Kapitalzuführung als nicht versteuerte Einnahme behandelt werden.

In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um einen KfzHändler, der einen sechsstelligen Betrag bar in seine Kasse eingebucht und als Herkunft dieser Mittel einen Spielbankgewinn angegeben hatte. Gerade bei Spielbankgewinnen ist die besondere Nachweispflicht von Bedeutung. Eine schriftliche Bestätigung durch das Kasino ist ohne Probleme zu erlangen, sodass insoweit ein eindeutiger Nachweis möglich gewesen wäre. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Einlage eine bisher nicht erfasste Betriebseinnahme darstellen.

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