Nicht gewährte Steuerbefreiung als offenbare Unrichtigkeit
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, insbesondere mechanische Versehen, die dem Finanzamt beim Erlass eines Steuerbescheids unterlaufen sind, können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist jederzeit berichtigt werden.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war die A‑GmbH an der B‑GmbH zu 15 % beteiligt. In ihrer steuerlichen Gewinn‑ und Verlustrechnung (GuV) wies sie Gewinnausschüttungen der B‑GmbH aus, die zu 95 % steuerfrei waren. Sie hatte allerdings die entsprechenden Eintragungen zur Beteiligung in der Steuererklärung unterlassen, wohl aber die von der Gewinnausschüttung einbehaltenen Kapitalertragsteuern eingetragen und die Bescheinigung hierüber beigefügt. Im Körperschaftsteuerbescheid besteuerte das Finanzamt die Gewinnausschüttungen in voller Höhe. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Einige Monate später beantragte die A‑GmbH die Bescheidänderung wegen offenbarer Unrichtigkeit und beantragte die Steuerfreiheit der Ausschüttung. Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag, weil das Finanzamt aufgrund des Ausweises der Gewinnausschüttung in der GuV und der vorgelegten Steuerbescheinigung die Beteiligung an der B‑GmbH hätte erkennen können. Die Steuerbefreiung war somit aus Versehen nicht gewährt worden.
Hinweis: Das Gericht stellt in diesem Urteil ebenfalls klar, dass die Rechtsgrundsätze zur offenbaren Unrichtigkeit auch bei elektronisch eingereichten Steuerklärungen gelten.