Pflegeumsätze eines privaten Altenwohnheims

Pflegeumsätze eines privaten Altenwohnheims auch ohne Pflegestufe und Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger vor 2009 umsatzsteuerfrei

Umsatzsteuerbefreiung_bei_Einrichtungen_zur_ambulanten_Pflege_krankerDer Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Pflegeleistungen, die ein privates Altenwohnheim erbringt, für Jahre vor 2009 auch dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn für die zu pflegenden Personen keine Pflegestufe festgestellt worden ist und auch keine Kostenübernahme durch Sozialversicherungsträger vorliegt. Entscheidend ist, dass im vorangegangenen Jahr mindestens 40 % der Leistungen des Altenwohnheims Personen zugute gekommen sind, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Gleiches galt für wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen.

Altenwohnheime sind Einrichtungen, in denen ältere Menschen, die zur Führung eines eigenen Haushalts noch imstande sind, Unterkunft in abgeschlossenen Wohnungen erhalten. Für den Bedarfsfall werden ihnen von dem Träger oder einem Dritten Verpflegung und Betreuung mehr oder weniger untergeordnet je nach individuellem Vertrag gewährt oder Verpflegung und Betreuung lediglich angeboten.

Ab dem Jahr 2009 haben sich die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen verändert. Nunmehr sind Pflegeleistungen eines Altenwohnheims (nur noch) umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % (ab 2013: 25 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder gleichgestellten Trägern vergütet worden sind. Hierzu hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass die Befreiung nicht allein daran scheitern darf, dass ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt wird. Das heißt: Werden die Kosten im laufenden Kalenderjahr zu mindestens 40 % (ab 2013: 25 %) von den genannten Trägern vergütet, reicht das für die Umsatzsteuerbefreiung aus. Die Befreiung ergibt sich dann unmittelbar aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Gesetz vorgeht.

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