Realisierung eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation
Wird bei einer GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist das in der Regel der Zeitpunkt, zu dem von einer Verlustrealisierung auszugehen ist. Steht jedoch die Höhe von nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, weil der Gesellschafter wegen einer Bürgschaftsinanspruchnahme mit der Bank verhandelt, ist der Auflösungsverlust noch nicht realisiert.
Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlusts bestimmt sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Dieser Zeitpunkt ist bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft mit anschließender Liquidation normalerweise der Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung oder Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann oder aber welche nachträglichen Anschaffungskosten er persönlich zu tragen hat.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)