Rechtsfolge bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, welche der Verleiher und der Entleiher eines Arbeitnehmers als „Werkvertrag“ deklarieren, führt nicht zwangsläufig zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem verliehenen Arbeitnehmer und dem Entleiher. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Verleiher über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Ist dies der Fall, bleibt er der Arbeitgeber des entliehenen Arbeitnehmers. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Gesetz sehe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem entliehenen Arbeitnehmer und dem Entleiher ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers vor. Eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich. Dadurch scheiterte die Klage einer technischen Zeichnerin, die aufgrund einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bei einem Automobilunternehmen tätig war und auf Feststellung klagte, dass dieses Unternehmen ihr Arbeitgeber geworden sei.