Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

Last Updated on 09.07.2013 by Cathleen Ruschel

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein
anwenden.

Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert