Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
Ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat, kann für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem die Parteien eines Werkvertrags über Elektroinstallationsarbeiten vereinbart hatten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Nach Auffassung des Gerichts ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der gesamte Werkvertrag nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist. Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung seines Auftraggebers zu, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Diese zwar grundsätzlich bestehende Möglichkeit ist ausgeschlossen, weil nicht nur die getroffene vertragliche Vereinbarung, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.