Solidarität in der Corona-Krise wird steuerlich unterstützt

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die aufgrund der COVID19-Krise verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen wurden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder besondere Verwaltungsregelungen getroffen.

Darunter fallen beispielsweise:

  • vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für Spenden auf Sonderkonten für o.g. Zwecke
  • Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene; unabhängig vom satzungsmäßigen Förderzweck (z.B. Sportvereine, Musikvereine, Kleingartenvereine etc.)
  • Betriebsausgabenabzug für Sponsoring-Maßnahmen für o.g. Zwecke
  • steuerfreie Arbeitslohnspende und Spende von Aufsichtsratsvergütungen für o.g. Zwecke

Das ausführliche BMF-Schreiben mit allen Verwaltungsregelungen haben wir im Downloadbereich auf unserer Internetpräsenz bereitgestellt.

 

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