Steuerfreier Ersatz von Reisekosten (Teil 2) – Fahrtkosten

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der entrichtete Fahrpreis anzusetzen.

Benutzt der Arbeitnehmer bei seiner beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sein eigenes Fahrzeug, so ist unter Nachweis der Gesamtkosten entweder

  • Ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung
  • Oder ein auf Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz  anzusetzen

Bei der Gesamtkostenermittlung ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen.

Ohne Einzelnachweis der Gesamtkosten können die Fahrtkosten pauschal höchstens angesetzt werden mit einem Kilometersatz je gefahrenem Kilometer

  • Von 0,30 € bei einem Kraftwagen (z.B. Pkw)
  • Von 0,20 € für jedes andere motorisierte Fahrzeug

Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten, die für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit mit dem eigenen Pkw entstanden sind, lohnsteuerfrei erstattet werden (bspw. nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs).

Teil 1 des Artikels lesen Sie hier:
Steuerfreier Ersatz von Reisekosten Teil 1

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