Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert
Die Omikron-Variante des Corona-Virus breitet sich in Deutschland aus. Allerdings scheint der Höhepunkt der Omikron-Welle in den meisten Ländern überschritten zu sein. Deshalb hat die Ministerpräsidenten-Konferenz am 16.02.2022 eine stufenweise Reduzierung von Corona-Schutzmaßnahmen für die nächsten Wochen beschlossen.
Gleichzeitig steigt aber in einigen Bundesländern, so auch in Thüringen, das Infektionsgeschehen noch weiter an. Deshalb wurden diverse steuerliche Hilfsmaßnahmen nochmals verlängert. Dazu zählt beispielsweise die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerschulden, die bis 31.03.2022 fällig werden, um bis zu drei Monate. Darüber hinaus ist eine weitere Stundung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Das aktuelle Antragsformular haben wir im Downloadbereich auf unserer Homepage bereitgestellt.
Außerdem wurden Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (gem. BMF-Schreiben vom 09.04.2020) bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit sind beispielsweise Spenden für Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, unabhängig von der Höhe, mit dem vereinfachten Spendennachweis steuerlich berücksichtigungsfähig. Außerdem werden weiterhin Arbeitslohnspenden und Spenden von Aufsichtsratsvergütungen steuerlich begünstigt.