Umsatzsteuerfreiheit für private ambulante Pflegedienste

rollstuhlDie Umsätze eines privaten ambulanten Pflegedienstes sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungskosten in mindestens 40% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Gleichartige Leistungen der amtlich anerkannten – aber privatrechtlich organisierten – Wohlfahrtsverbände unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, ohne dass die 40 %-Grenze erfüllt sein muss. Dagegen bestehen aus Gründen der Neutralität der Mehrwertsteuer Bedenken, weil private Einheiten, die im Wesentlichen identische Leistungen erbringen, gleich behandelt werden müssen.

Die abschließenden Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls obliegen dem Bundesfinanzhof.

(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union)

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