Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter

130DEF26080_Muenzstapel_KalenderblaetterMehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Wenn ein Steuerzahler vorübergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich tätig oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, kann er Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Dies ist allerdings auf die ersten drei Monate beschränkt, wenn es sich um eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte von der Dreimonatsfrist betroffen.

Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu. Für Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer. Die Dreimonatsfrist gilt für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Davon sind nur Fahrtätigkeiten ausgenommen. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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