Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Veränderung von Antrags- oder Wahlrechten
Einkommensteuerrechtliche Antrags- oder Wahlrechte können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Eintritt der Bestandskraft eines vorangehenden Bescheids erstmalig ausgeübt oder geändert werden. Dies ist z. B. dann möglich, wenn ein steuererhöhender Änderungsbescheid erlassen wird, der die Erfassung eines neuen steuererheblichen Sachverhalts zum Gegenstand hat. Besteht in einem solchen Fall die wirtschaftliche Notwendigkeit durch die erstmalige oder geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts eine niedrigere Steuer zu erreichen, ist dies bis zur formellen Bestandskraft des Änderungsbescheids möglich.
Bisher musste man davon ausgehen, dass ein solches Recht nur bis zur Bestandskraft des Erstbescheids ausgeübt werden konnte.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)