Zuschüsse von Kommunen können Steuerpflicht auslösen

Dass Sportvereine sich mehr und mehr selbst um ihre von der Kommune überlassenen Sportstätten und –anlagen kümmern müssen, um diese in gepflegtem und gewartetem Zustand für Zwecke des Sports vorzufinden, ist längst bekannt. Da ist es gut, wenn sich die Kommunen wenigstens mit einem finanziellen Beitrag an der Pflege und Wartung der Anlagen beteiligen. Doch bei der steuerlichen Behandlung des sogenannten Zuschusses ist Vorsicht geboten. Im Rahmen der LSB-Fortbildungen zum Vereinssteuerrecht wiesen wir mehrmals auf die drohende Gefahr hin.

Nun ist es sicher: Der Zuschuss, den eine Kommune an den Sportverein im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für die Pflege und Wartung der in ihrem Besitz stehenden Sportanlagen zahlt, stellt einen Leistungsaustausch dar mit der Folge, dass dieser Zuschuss der Umsatzsteuer unterliegt. Eine Zuordnung zum (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb kann nicht vorgenommen werden, so dass der Zuschuss durch die zwangsläufige Zuordnung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% der Umsatzsteuer unterworfen werden muss und auch der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegt. Weiterhin kann für Leistungen, die die Mitglieder dafür ehrenamtlich erbringen keine steuerfreie Ehrenamtspauschale gezahlt werden.

Diese steuerliche Würdigung des Zuschusses wurde in einem durch den Landessportbund Thüringen e.V. initiierten und unterstützten Rechtsstreit durch das Finanzgericht Thüringen vorgenommen. Mit verheerenden Auswirkungen für die Sportvereine, die ihre Anlage selbst in Schuss halten.

Dazu folgendes Beispiel:

Ein Sportverein erhält von der Kommune auf der Basis eines Vertrages einen Betrag von jährlich 5000 € dafür, dass er die Sportanlage regelmäßig pflegt, Rasen mäht und kleinere Reparaturen durchführt. Diese Arbeit wird durch 5 ehrenamtliche Mitglieder des Vereins gemacht, die am Ende des Jahres eine kleine finanzielle Entschädigung von je 100 € erhalten. Diese Tätigkeit führt zu folgendem Teilergebnis:

berechnung

Die Einnahmen der Kommune unterliegen beim Sportverein der 19%igen Umsatzsteuer, d.h. es müssen aus den 5000 € 19 % (= 798,32 €) herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Vereine, die umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind (Grenze: 17.500 €) brauchen diese Umsatzsteuer jedoch nicht abzuführen.

Da der Zuschuss dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet wird, muss auf den Teilgewinn, der auf diese Tätigkeit entfällt, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer gezahlt werden. Abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde werden hierfür ca. 30% (= 1.350 €) fällig, aber nur, wenn der Verein die sogenannte Besteuerungsfreigrenze von 35.000 € pro Jahr überschritten hat, d.h. wenn er insgesamt mit allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (dazu gehört auch der Zuschuss) mehr als 35.000 € erzielt hat. Bleibt er unter diese Grenze, fällt keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Außerdem hat jeder Verein noch einen Freibetrag von 5.000 € jährlich. In unserem Beispiel sei unterstellt, dass dieser Freibetrag bereits durch andere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Sponsoring, Verkauf von Speisen und Getränken, Trikotwerbung etc.) ausgeschöpft ist.

Weiterhin müssen die ehrenamtlichen Helfer die erhaltenen 100 € pro Person versteuern, da der Ehrenamtsfreibetrag im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht angesetzt werden darf. Da sie sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, muss der Verein dafür die Steuern und Sozialabgaben zahlen. Behandelt er sie als Aushilfen, muss er 30% an die Bundesknappschaft abführen.

Die Gesamtsteuern für den Zuschuss betragen demnach 2.148,32 € (1.350 € Körperschaftsteuer  plus Gewerbesteuer plus 798,32 € Umsatzsteuer). Hinzu kommen die Abgaben für die Aushilfen in Höhe von insgesamt 150 €.

Oftmals wird ein derartiger Sachverhalt im Rahmen einer Betriebsprüfung (steuerliche Tiefenprüfung) festgestellt. Diese findet meistens für drei Jahre statt, d.h. die drei zurückliegenden Jahre werden durch einen Betriebsprüfer des Finanzamtes intensiv geprüft. Steuernachzahlungen ergeben sich dann gleich für drei Jahre und können den Verein in große finanzielle Schwierigkeiten bringen, die schlimmstenfalls zur Insolvenz des Vereins führen können. Das musste erst kürzlich ein Thüringer Sportverein erfahren, der die erheblichen Steuerforderungen auf den Zuschuss der Kommune nicht zahlen konnte und daraufhin in Insolvenz gehen musste. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter – auch aufgrund der brisanten Berichterstattung – die Zahlungen der Kommunen näher beleuchten und viele andere Sportvereine mit Steuerforderungen konfrontiert werden.

Erfahren Sie mehr zum Thema Sport & Steuern auf unserer NPO Seite:
http://www.ruschel-nonprofit.de/sportundsteuern_Die-Gemeinnuetzigkeitserklaerung-eines-Sportvereins.html

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