Einbeziehung der tatsächlichen Geschäftsführung bei Satzungsprüfung
Die Feststellung der Gemeinnützigkeit bezog sich bei Neubeantragung bisher zunächst nur auf die vorgelegte Satzung und es erging ein Bescheid nach § 60a AO. Die Gemeinnützigkeit durfte das Finanzamt auch dann nicht verweigern, wenn es Erkenntnisse hatte, dass die tatsächliche Geschäftsführung die Gemeinnützigkeit ausschloss.
Die neu eingeführte Regelung ermöglicht ab dem 29.12.2020 nun die Ablehnung, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt.